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MP3 was ist erlaubt?
13 Lieblingssongs von einer CD hören, und das auch noch in der gewünschten Reihenfolge: MP3-Files aus dem Internet machen’s möglich. Doch ist das Brennen einer solchen CD überhaupt erlaubt?
Bereits für weniger als 300 Mark sind CD-Brenner und Software zu haben. Der Zehnerpack beschreibbarer CDs kostet 20 Mark. Jetzt gilt es nur noch, die MP3s aus dem Internet herunterzuladen, und schon haben Sie jede Menge super Musik auf Ihren Scheiben. Voraussetzung für den ungetrübten Hörgenuß ist allerdings, daß die Songs ordnungsgemäß von Ihnen bezahlt wurden. Die Vervielfältigung für private Zwecke ist nämlich erlaubt. Solange die „Selbstgebrannte“ dann auch noch im eigenen CD-Player läuft, ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden.
MP3 alles illegal?
Doch läßt sich der Eindruck, daß das Angebot kostenloser Musik im Internet nicht ganz koscher sein kann, nicht ganz verwischen. Nicht umsonst quellen die MP3-Seiten auch zumeist vor Werbebannern für zweifelhafte Sex-Seiten über. Die MP3-Angebote sind tatsächlich rechtlich problematisch, weil Musik-Kompositionen dem Urheberrecht unterliegen. Der Urheber ist der Schöpfer eines Werkes, also in diesem Fall der Komponist. Diesem stehen alle Verwertungsrechte zu. Zum anderen sind auch Interpreten oder Tonträgerhersteller durch sogenannte verwandte Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte geschützt. Die Verwertung kann in körperlicher und unkörperlicher Form stattfinden. Zur körperlichen Form zählt etwa die Vervielfältigung und Verbreitung auf CDs und Tonbändern, zur unkörperlichen die öffentliche Widergabe. Die Verbreitung über das Internet ist nach überwiegender juristischer Auffassung ebenfalls eine öffentliche Widergabe, obwohl der Abruf der Daten nicht wie beim Rundfunk gleichzeitig von einer Vielzahl von Nutzern vorgenommen wird, sondern eher nacheinander. Sobald aber ein anderer als der Schöpfer des Musikstücks oder ein Leistungsschutzberechtigter eine Verwertungshandlung vornimmt, ist damit bereits ein Verstoß gegen das Urheberrecht erfolgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob auch ein Entgelt gezahlt werden muß. Allein das Herstellen einer Kopie ist bereits eine sogenannte erlaubnispflichtige Verwertungshandlung. Natürlich möchten die Musiker und Produzenten, da ihre Musik gespielt wird. Deshalb übertragen sie in der Regel ihre Nutzungsrechte an sogenannte Verwertungsgesellschaften, die ihre Rechte treuhänderisch wahrnehmen. Musikproduzenten und Musiker sind in der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) zusammengeschlossen. Bekannter ist aber die Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungsrechte (GEMA). Die GEMA erhebt einen bestimmten, relativ geringen Gebührensatz von jedem, der Musik verwenden möchte sowie von Herstellern, Importeuren oder Händlern von Vervielfältigungsgerten. Im Preis für den Brenner ist also bereits eine Vergütung für die Urheber enthalten, die von Verwertungsgesellschaften wie der GEMA eingezogen wird. Nach Abzug eines Verwaltungsanteils schüttet die GEMA dem berechtigten Personenkreis eine Vergütung aus. Das ändert aber nichts am Bestand des Urheberrechts.
Rechtliche Grenzen
Das Urheberrecht gilt aber nicht unbegrenzt. Einerseits sind die Rechte auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers befristet. Andererseits sind beispielsweise Vervielfältigungen zum Eigengebrauch erlaubt. Allerdings dürfen nur einige wenige Kopien erstellt werden. Während das Herunterladen, CD-Brennen und die Herstellung weniger Kopien zum Eigengebrauch erlaubt sind, sieht es beim Bereitstellen eines Musikstückes zum Abruf im Internet aber anders aus. Diese ist immer zustimmungsbedürftig. Allerdings ist die Durchsetzung des Rechtes ein großes Problem, da die rechtswidrig Anbietenden selten ausfindig gemacht werden können. Auch wer nur Links auf fremde Seiten setzt, die illegal MP3-Dateien enthalten, macht sich zumeist strafbar. Wer jedoch rechtswidrig bereitgestellte Musikdateien herunterlädt und nur selbst verwendet, verstößt nach derzeit geltendem Recht nicht gegen Urheber- oder Leistungsschutzrechte.