Hackerangriff auf Kaffeemaschine möglich Jura, ein italienischer Hersteller von Kaffeemaschinen, hat bei seinem ersten Versuch, eine Kaffeemaschine mit einem […]
Web-Eigentum – URHEBERRECHT IM INTERNET
Sie haben gerade das Wochenende damit verbracht, die Mutter aller Homepages zu kreieren. Die Inhalte sind gut recherchiert, das Layout ein Traum. Es ist Ihnen unter großen Anstrengungen gelungen, ein ganz neuartiges „Look and Feel“ zu komponieren. Einige Zeit später stolpern Sie über eine Website, deren Autor ganz offensichtlich Ihre Ideen abgekupfert hat. Der Ärger ist groß und sicherlich fragen Sie sich: „Darf der das“?
Das deutsche Urheberrecht gewährt dem Urheber einer persönlichen geistigen Schöpfung im Wesentlichen zwei Möglichkeiten der Rechtsverfolgung: Den Unterlassungs- und den Schadenersatzanspruch (§ 97 Urheberrechtsgesetz). Der Unterlassungsanspruch erlaubt es dem Urheber, den Verletzer aufzufordern, die Urheberrechtsverletzung unverzüglich zu beenden. Diese Aufforderung geschieht in der Regel durch eine Abmahnung, die durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben ist, ergänzt wird. Wird die Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, kann der Urheber Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen oder Unterlassungsklage erheben. Auch Schadenersatzforderungen sind möglich, ohne da der Urheber nachweisen müßte, welcher Schaden konkret eingetreten ist. Er kann vielmehr das verlangen, was er bei einer ordnungsgemäßen Veräußerung seines Werks erhalten hätte.
Schutz im Internet
Auch Web-Seiten sind wie sonstige Werke urheberrechtlich schutzfähig. Das betrifft sowohl die Eingangsseite, wie auch die Links. Der Schutz bezieht sich auf einzelne Seiten wie auch auf die ganze Sequenz gelinkter Seiten als einheitliches Werk. In jedem Fall muß aber eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 II Urheberrechtsgesetz), also eine individuelle Leistung, vorliegen. Eine bloße Adressenangabe reicht nicht. Das Urheberrecht entsteht bereits mit der Äußerung in irgendeiner Form. Es ist keine vorherige schriftliche Fixierung, Registrierung oder das Anbringen eines Copyright-Vermerks oder des Zeichens (c) erforderlich. Werden auf den Homepages Links zu anderen Texten, Programmen, Audio- oder Videodateien oder Bildern eingefügt, muß getrennt geprüft werden, ob diese Werke nicht wiederum eigenen Urheberschutz genießen. Bislang schutzunfähige Werke werden allein durch das Linken nicht schutzfähig. Seit Einführung der Frames-Technologie mit dem Netscape Navigator 3, ist es möglich, ohne die ursprüngliche URL zu verlassen, den Inhalt einer weiteren Web-Page anzuzeigen. Bei dieser Art der Verweisung kann es dazu kommen, daß Werke unzulässigerweise heruntergeladen und somit kopiert werden. Dies hat bereits zu einem ersten Rechtsstreit geführt (u.a. Washington Post, Time Inc, Dow Jones & Co. gegen TotalNews Inc., Datapix Inc, Grouper Technologies Inc.) (siehe http://www.ljx.com/internet/complain. html). Zwar geht es in diesem Rechtsstreit vornehmlich um markenrechtliche Ansprüche, da TotalNews Inc. alle Markennamen in voller Logo- Form als Icons in seine Homepage aufgenommen hat. Das macht die Seite für andere Werbetreibende interessant. Zu einer richterlichen Entscheidung ist es gleichwohl nicht gekommen, da die Parteien sich verglichen haben. Total-News darf nunmehr aber nicht mehr in Frameform verweisen, sondern nur noch per direktem Wechsel zu der gelinkten Homepage. Schließlich ist das unberechtigte Verwerten von Werken anderer auch mit bis zu dreijähriger Haftstrafe bedroht (§ 106 Urherrechtsgesetz), also beileibe kein Kavaliersdelikt. Die Ansprüche des Urhebers verjähren nach Kenntnis von der Verletzung in drei Jahren, unabhängig von der Kenntnis in 30 Jahren (§ 102 Urheberrechtsgesetz). Konstantin Malakas, Ingeborg Schnepp, Rechtsanwälte in Berlin und Mainz/km
Urheberrecht in der Praxis
So gehen Sie gegen Urheberrechtsverletzung vor:
Mahnen Sie den mutmaßlichen Verletzer ab.
- Verbinden Sie Ihre Abmahnung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der der Empfänger verbindlich erklären soll, jeden weiteren Urheberrechtsverstoß bei Meldung einer Vertragsstrafe zu unterlassen.
- Befristen Sie die Erklärung.
So schützen Sie Ihre Website urheberrechtlich:
- Besorgen Sie sich das Einverständnis zum Linken anderer Werke, indem Sie beispielsweise dem Urheber eine Anfrage per E-Mail übermitteln.
- Bringen Sie trotz der rechtlichen Bedeutungslosigkeit einen Urheberrechtsvermerk an, weil ein Verletzer dann zumindest nicht behaupten kann, es habe sich bei dem kopierten Werk um „public domain“ gehandelt.
- Copyrightvermerke sollten das Jahr und den Namen des Autors beinhalten und bei Updates aktualisiert werden (zum Beispiel: 1995-1997, Markus Mustermann)
- Fügen Sie auf Jeder Seite einen Link auf Ihren Copyrightvermerk ein und versehen Sie den Vermerk außerdem mit Ihrer E-Mail und ggf. Postadresse. Kennzeichnen Sie Inhalte, die Sie ausdrücklich nicht schützen wollen, als „public domain“.