12
2003

Darf man mit „Der Beste“ und „Der Größte“ werben?

Nach einem Beschluß des OLG Bamberg vom 19.5.2003, AZ 3W48/03, ist z.B. die Aussage „Deutschlands bestes Einrichtungshaus“ eines Möbelunternehmens eine allgemein gehaltene, reklamehafte Webeaussage, die der duchschnittlich aufmerksame Verbraucher ohne weiteres als Übertreibung auffasst. Somit liege keine irreführende Behauptung einer Spitzenstellung vor, zumal die Behauptung objektiv nicht nachprüfbar sei. Dagegen wäre etwa die Behauptung, „Deutschlands größtes Einrichtungshaus“ zu sein, objektiv nachprüfbar und wettbewerbswidrig wenn sie nicht zutrifft.

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