02
2008

Die Geister, die ich rief…

Kein Widerruf der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von vor knapp einem Jahr (BAG Urt. v. 13.03.2007, Az. 9 AZR 612/05), das jetzt veröffentlicht wurde, ist der Widerruf der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten allein unwirksam.
Der in einem Krankenhaus beschäftigte Leiter des Bereichs Medizintechnik wurde 1995 zusätzlich zum internen Datenschutzbeauftragten bestellt. In 2003 widerrief der Träger die Bestellung mit sofortiger Wirkung.
Die Abberufung sei deshalb unwirksam, so das BAG, weil die der Tätigkeit zugrunde liegende schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag nicht entsprechend ggf. durch Teilkündigung geändert worden sei. Wegen der strengen Trennung zwischen Bestellung zum Datenschutzbeauftragten und Arbeitsvertrag reiche die Abberufung allein nicht aus. Die Bestellung ändere nämlich regelmäßig den Inhalt des Arbeitsvertrags, da die Beauftragung ohne eine solche Vertragsänderung nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst sei. Gehöre die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter einmal zu den Pflichten des Arbeitnehmers, müsse beim Widerruf der Bestellung gleichzeitig die arbeitsvertraglich geschuldete Sonderaufgabe gekündigt werden. Dies kann durch Teilkündigung oder – bei Einvernehmlichkeit – durch Vertragsänderung bewirkt werden, nicht aber durch Änderungs- oder gar Beendigungskündigung, weil das dem Benachteiligungsverbot widerspräche.
Diese und andere Fallstricke lassen sich durch die Bestellung eines externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten umgehen.

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