05
2008

Kann ich gegen eBay vorgehen, wenn gefälschte Ware eingestellt wird, die meine Marke verletzt?

Ja. Nach einem Urteil des Bundesgerichtsfofs vom 19.04.2007, Aktenzeichen: I ZR 35/04 – Internet-Versteigerung II, kann eBay als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es sich um eine klar erkennbare Markenverletzung handelt. Das im Telemediengesetz geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider gelte nicht für den Unterlassungsanspruch. Daher komme eine Haftung von eBay als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Ware ermöglicht. Eine solche Haftung setze voraus, dass die Anbieter der gefälschten Ware im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. eBay muss – nach einem Hinweis des Markeninhabers – das konkrete Angebot unverzüglich sperren, und grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. eBay sei insoweit verpflichtet, von sich aus geeignete Filtersoftware zur Vorab-Prüfung einzusetzen.

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