Hackerangriff auf Kaffeemaschine möglich Jura, ein italienischer Hersteller von Kaffeemaschinen, hat bei seinem ersten Versuch, eine Kaffeemaschine mit einem […]
Abmahnen und Abzocken
Zwei Beschlüsse zum Streitwert bei Wettbewerbsverletzungen geben gebeutelten Unternehmern neue Hoffnung
Das Kammergericht in Berlin hat in einem Beschluss vom 14.11.2006, Aktenzeichen (Az.) 5 W 254/06, entschieden, dass der Streitwert bei einem einfach gelagertem Wettbewerbsverstoß mit 5.000 Euro angesetzt werden kann, wenn die streitige Internet-Werbung nicht dafür spricht, dass das Unternehmen vorsätzlich gegen die einem „Anfängerkaufmann“ nicht immer bis in letzte Detail bekannte Preisangabenverordnung verstoßen hat, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu sichern. Vielmehr liege die Annahme nahe, dass dem Unternehmen, das bislang nur ganz geringfügige Umsätze und Gewinne erziele, ein „Anfängerfehler“ unterlaufen sei, indem es seine Preisangaben nicht mit den Hinweisen ergänzt habe, dass diese die Mehrwertsteuer enthielten oder ob etwa noch Liefer- und Versandkosten hinzukämen.
Ähnlich entschied das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 17.08.2006, Az. 6 W 117/06, wonach bei Fehlen von Widerrufsbelehrung und Anbieterdaten auf einer Webseite das Interesse der Mitwerber am Erlass einer einstweiligen Verfügung mit einem Streitwert von 5.000,- EUR ausreichend bemessen sei. Die geschäftlichen Belange der Mitbewerber des Verletzers würden durch diese Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt, da sie nicht geeignet seien, die Kaufentscheidung zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen.