03
2008

Daten hamstern is nich, oder doch?

Bundesverfassungsgerichtsbeschluss zur Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11. März 2008, Az. 1 BvR 256/08, in einem Eilverfahren die Anwendung einzelner Bestimmungen des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 modifiziert. Danach müssen Anbieter von Telekommunikationsdiensten bestimmte Verkehrs- und Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet anfallen, nach wie vor für einen Zeitraum von sechs Monaten speichern. Diese Daten dürfen aber nur noch von Strafverfolgungsbehörden abgerufen werden, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat wie Hochverrat, Mord, Raub, Erpressung, Betrug oder Steuerhinterziehung ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. In allen anderen Fällen, wie zum Beispiel zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen.
Die Daten werden also immer noch gesammelt, aber es stellt sich die Frage, ob diese Daten im gleichen nahezu uferlosen Umfang wie bisher an die Staatsanwaltschaften weitergegeben werden. Diese spannende Frage wird im Herbst des Jahres beantwortet werden können, weil das Gericht der Bundesregierung aufgegeben hat, ihm zum 1. September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der einstweiligen Anordnung zu berichten.

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