02
2006

Markenrechtsverletzung durch Angebot in eBay

Bekannte Marke als Eye-Catcher für eigenes Angebot?

In seinem rechtskräftigen Beschluss vom 04.03.2005, Az. 5 W 32/05, hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass das Verwenden einer bekannten Marke zum Aufmerksammachen von Kunden auf das eigene Angebot unzulässig ist.

Wer ein Angebot in eBay so einstellt, dass er eine bekannte Marke als Artikelbezeichnung verwendet, um Interessenten über die Suchfunktion zu seinem Angebot zu locken und die Marke damit als Eye-Catcher missbraucht, handelt markenrechtlich unzulässig. Würde dagegen ein wettbewerbsrechtlich zulässiger Vergleich beider Produkte vorgenommen und nur deshalb die Marke erwähnt, läge kein Verstoß gegen Markenrecht vor.

Ein Aufklärungsvergleich ist wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn mehrere wesentliche nachprüfbare Eigenschaften, z.B. technische Merkmale der gegenübergestellten Produkte oder deren Preis in objektiver Weise angegeben werden. Wird ein Produkt so mit einem anderen verglichen, ist es nicht zu beanstanden, wenn auch die fremde Marke benannt wird. Wer aber nur den Bekanntheitsgrad der fremden Marke für sich auszunutzen will, ohne den Interessenten einen Produktvergleich anzubieten, nutzt die Marke in unlauterer Weise aus.

Gewerbsmäßig handelnde Anbieter riskieren bei einem solchen Verstoß, vom Markeninhaber in Anspruch genommen zu werden. Solche Streitigkeiten haben häufig einen Wert von 50.000,00 EUR. Es empfiehlt sich daher beim gewerbsmäßigen Einstellen von Angeboten in eBay der Blick auf die wettbewerbs- und markenrechtlichen Vorschriften. Darüber hinaus sind Sonderregeln für den eCommerce (Fernabsatz, BGB-Info-VO), ganz zu schweigen von den allgemeinen verbraucherschützenden Normen, zu berücksichtigen.

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