06
2006

Begründet eine unzureichende Alterskontrolle eines Internetanbieters pornografischer Inhalte einen Wettbewerbsverstoß?

Ja. Nach einem Beschluss des OLG Nürnberg vom 07.03.2005, Az. 3 U 4142/04, handelt ein Internetanbieter pornografischer Inhalte gegenüber Mitbewerbern wettbewerbswidrig, wenn er die Alterskontrolle lediglich durch die gegen § 4 Abs. 2 S. 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verstoßende anonyme Eingabe einer Personalausweisziffer und nicht durch eine „sog. Face-to-Face“ Kontrolle, die den ausschließlichen Erwachsenenzugang gewährleistet, vornimmt. Der Wettbewerbsverstoß ist auch erheblich, da Rechtsgüter der Verbraucher von hohem Rang, wie hier der Schutz der Jugend, auf dem Spiel stehen.

‹ zurück zur Übersicht