08
2008

Besteht nach Versteigerung sexueller Dienstleistungen ein Auskunftsanspruch zur Klärung einer Vaterschaft?

Ja. Nach einem Urteil des LG Stuttgart vom 11.01.2008, Az. 8 O 357/07, kann eine Schwangere, die sich selbst mehrfach versteigert und anschließend Geschlechtsverkehr mit Auktionsteilnehmern vollzogen hat, im Interesse des ungeborenen Kindes Auskunft von dem Portalbetreiber über die persönlichen Daten der Ersteigerer verlangen. Das Interesse der Auktionsteilnehmer an der Geheimhaltung ihrer Daten tritt hinter dem Interesse des ungeborenen Kindes an der Festellung der Vaterschaft zurück. In den AGB des Portalbetreibers war bestimmt, dass im Einzelfall Nutzerdaten an Dritte übermittelt werden dürfen, wenn zivilrechtliche Schritte eingeleitet werden sollen. Vaterschaftsfeststellung und Inanspruchnahme des Vaters auf Kindesunterhaltszahlungen seien solche gebotenen zivilrechtlichen Maßnahmen.

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