06
2006

Darf ich mit einer „Tiefpreis-Garantie“ werben?

Nein, nach einem Urteil des Saarländischen OLG vom 08.03.2006, Az. 1 U 123/05, stellt die Werbung eines Einrichtungshauses mit einer so genannten Küchen-Tiefpreis-Garantie, wonach der garantierte Preis jedenfalls 13 % unter jedem Mitbewerberangebot liegen wird, eine unlautere Behinderung durch Preisunterbietung und Übernahme fremder Arbeitsleistungen dar. Ein die Unlauterbarkeit begründender Umstand liegt insbesondere darin, dass die Werbung den Kunden geradezu veranlasst, sein Konkurrenzangebot bei dem Mitbewerber zu dem alleinigen Zweck einzuholen, sich eine geeignete Grundlage zu verschaffen, den angebotenen Preis von dem Einrichtungshaus unterbieten zu lassen.

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