04
2005

Hat der Website-Programmierer einen Anspruch gegen seinen Kunden, wenn dieser vor vollständiger Bezahlung den Internetauftritt nutzt?

Ja. Nach einem rechtskräftigen Urteil des LG München I vom 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04, stellt die Nutzung der Website durch den Besteller vor vollständiger Bezahlung eine Urheberrechtsverletzung dar, woraus sich für den Unternehmer Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche ergeben. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gestaltung der Webseiten als Computerprogramm die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist, was z.B. durch eine optisch ansprechend gestaltete Menüführung erreicht werden kann.

‹ zurück zur Übersicht