07
2002

Ist eine einstweilige Verfügung, gleich bei erstmaliger Zusendung einer unverlangten Werbe-Mail möglich?

Nein. Nach einem Urteil des LG Karlsruhe löst die vereinzelte Zusendung einer Spam-Mail keine besondere Eilbedürftigkeit aus, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten. Es müsste da schon zu erwarten stehen, dass in der unmittelbaren Folgezeit weitere Werbesendungen des gleichen Absenders folgen.

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