04
2004

Kann ich die Verträge, die über Online-Auktionen geschlossen werden, widerrufen?

Ja. Das AG Kehl hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 19.04.2003, Az. 4 C 716/01, entschieden, dass das Widerrufsrecht im Fernabsatz auch dem Ersteigerer bei einer Online-Auktion zustehe, wenn der Versteigerer gewerblich tätig ist. Zwar enthält das Fernabsatzrecht (§§ 312b ff. BGB) eine Ausnahme für Versteigerungen, da Online-Auktionen jedoch keine Versteigerungen sind, greift die Ausnahmeregelung hier nicht ein.

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