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2001

Muss ich als gleichnamiger Privatmann bei früherer Registrierung einer Bezeichnung mit überragender Verkehrsgeltung als Domainnamen gegenüber dem bekannteren Namensinhaber verzichten?

Ja. Der BGH entschied am 22.11.2001 im Fall „shell.de“ dass zwar grundsätzlich das Prioritätsrecht gelte, wegen der überragenden Bekanntheit des Mineralölkonzerns die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme es aber gebiete, die private Homepage unter einem Domainnamen mit anderen Zusätzen verfügbar zu machen. Die Internet-Nutzer erwarteten bei Eingabe des Domainnamens die Seiten des Ölmultis. Der Privatfamilie mit ihrem vergleichsweise kleineren und homogeneren Benutzerkreis sei es zuzumuten, ihren Domainnamen zu ändern.

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