05
2003

Muss ich mit meinem Vermögen für alte Schulden einer bestehenden BGB-Gesellschaft geradestehen, wenn ich in sie eintrete?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7.04.03 (II ZR 56/02) entschieden, dass ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintretender Gesellschafter für bei seinem Eintritt bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich haftet. Dies folge aus der Eigenart der GbR, die über kein eigenes – ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes Vermögen – verfügen müsse. Die Gesellschafter haften für alle vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

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