07
2000

Aktuelle Urteile aus dem Gerichtssaal

Das Landgericht (LG) Essen hat in seinem Beschluss vom 22.9.1999, Az 11 T 370/99, entschieden, dass Internet-Domains als „anderes Vermögensrecht“ i.S.d. §857 Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbar sind. Zur gleichen Problematik hat das Amtsgericht (AG) München in seinem Beschluss vom 14.1.2000, Az 1551 M 52605/99, entschieden, dass eine Domain übertragbar und damit auch pfändbar sein. Dies gelte auch, wenn sie aus einer namensartigen Bezeichnung bestehe.

Gegen den Beschluss des AG hat der Vollstreckungsschuldner Beschwerde zum LG München I eingelegt. Zur Begründung wurde unter anderem die jüngste zu dieser Thematik in den USA ergangene Entscheidung angeführt: Der Supreme Court von Virginia, USA, also das höchste Berufungsgericht des Staates Virginia, hat in seinem Urteil vom 21.4.2000, Az. (Record No.) 991168, entschieden, dass eine Domain unpfändbar sei. Das Bezirksgericht von Fairfax County (Circuit Court of Fairfax County), USA, hatte in seinem Urteil vor etwa zwei Jahren ebenso entschieden, wie die deutschen Gerichte. Die Klägerin, die Firma Network Solutions, Inc., die bis vor kurzem allein für die Vergabe von Domains in den USA zuständig war, legte jedoch Berufung gegen dieses Urteil ein und gewann nunmehr vor dem Virginia Supreme Court, USA. Das Berufungsgericht würdigte die vertragliche Vereinbarung zur Registrierung eines Domainnamens als das Ergebnis eines Dienstvertrages. Und eine Dienstleistung sei eben nicht pfändbar. Ob sich das LG München I als Beschwerdegericht in dem o.g. Verfahren vor dem AG München von der Meinung der amerikanischen Kollegen umstimmen lassen wird, ist mehr als fraglich Es ist nicht einmal verpflichtet, das Urteil zur Kenntnis zu nehmen.

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