Hackerangriff auf Kaffeemaschine möglich Jura, ein italienischer Hersteller von Kaffeemaschinen, hat bei seinem ersten Versuch, eine Kaffeemaschine mit einem […]
Anscheinsbeweis bei hoher Telefonrechnung
1. Es gibt keinen Anscheinsbeweis für Dienstanbieter im Rahmen der Mobilfunknetze dahin, daß die automatische Gebührenerfassung richtig arbeitet und die Gebührenforderungen richtig sind, wenn innerhalb kurzer Zeit (hier: vier Tage) mit zwei Funktelefonen insgesamt reine Gesprächskosten ohne Mehrwertsteuer von rund 18.000 Mark vertelefoniert worden sein sollen.
2. In einem solchen Fall ist die Möglichkeit, daß teure Auslandsgespräche geführt worden sind, nicht wahrscheinlicher als die eines technischen Fehlers oder einer fehlerhaften Gebührenerfassung.
3. Im Falle der Möglichkeit des Mißbrauchs von Telefoneinrichtungen kann sich der Dienstanbieter nicht darauf berufen, zur Löschung der Telefondaten verpflichtet gewesen zu sein. Landgericht Berlin, 16.02.1996 Az.: 5 0 68/95
Werbung mit Preisangaben im Internet
Eine Werbemaßnahme im Internet, die sich eindeutig und unübersehbar ausschließlich an Unternehmen wendet, ist gem. § 71 Nr. 1 PAngV (Preisangabenverordnung) zulässig. Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe vom 11.03.1998, Az.: 6 U 141/97 Zum gleichen Thema entschied das Landgericht Köln am 24.6.1997 Es ist unzulässig, im Internet gegenüber Privatpersonen mit Preisangaben zu werben, die keine gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Az.: 310517/97
Mit diesen Entscheidungen ist die bestehende Rechtslage auf Sachverhalte mit Bezug zum Internet übertragen worden. Der Forderung nach Eindeutigkeit und Unübersehbarkeit ist nun durch ein geeignetes Web-Page-Design nachzukommen.