Hackerangriff auf Kaffeemaschine möglich Jura, ein italienischer Hersteller von Kaffeemaschinen, hat bei seinem ersten Versuch, eine Kaffeemaschine mit einem […]
Recht vor Links – Der teuerste Link der Welt
„Wo bleibt die deutsche Gründlichkeit?“ Dieser Stoßseufzer kommt einem in den letzten Wochen schon mal öfter über die Lippen. Noch vor dem Richterspruch des Amtsgerichts München gegen Felix Somm hat am entgegengesetzten Ende der Republik das Landgericht Hamburg ein Urteil gefällt, das die Zweifel an der Internet-Kompetenz deutscher Gerichte ebenfalls aufkeimen läßt.
Und das ist die Geschichte: Der Beklage Michael Best hatte eine Homepage unter der Domain „www.emergency.de“ erstellt. Kurze Zeit später flatterte ihm eine Abmahnung von TopWare ins Haus, der Firma, die die D-Info-CDs herstellt. Grund für die Abmahnung mit Streitwert 100.000 Mark: TopWare vertreibt unter dem Namen Emergency ein Computerspiel, das den gleichen Namen hat wie die Domain von Michael Best. Herr Best reagierte verärgert auf die Abmahnung und baute in seine Website einige kritische Links ein, die sich insbesondere gegen Joachim Steinhöfel richteten. Herr Steinhöfel ist Jurist, ehemaliger RTL-TV-Show-Moderator und Aufsichtsratsvorsitzender der Firma TopWare, auf deren D-Info-CD- ROMs er auch abgelichtet wurde. Einer dieser kritischen Links war die „Joachim Steinhöfel Love-Page“ (http://www.geocities.com/TimesSquare/Alley/2203/joachim-steinhofel. html). Diese Seite enthält nach Auffassung des Landgerichts Hamburg ehrverletzende sowie beleidigende Behauptungen gegen Steinhöfel – nun- mehr allerdings in abgeschwächter Form. Das Gericht folgerte, der Beklagte habe durch die Aufnahme des Links in seine Homepage die dortigen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu seinen eigenen gemacht und sich durch die „Haftungsfreizeichnungsklausel“ nicht in ausreichendem Masse distanziert. Darüber hinaus habe er durch das Linken die dortige Meinung weiterverbreitet. Das Urteil kann unter der URL http://www.steinhoefel.de/ und dort unter docs/links.htm abgerufen werden.
Bedenkliches Urteil
Wie auch immer man diese Entscheidung hinsichtlich der Konsequenzen für Herrn Best bewertet, sie stimmt wegen der Begründung bedenklich. Die Funktion eines Links besteht dar- in, einen Hinweis auf weitere WebSites zu geben, die der Autor des Links – aus welchen Gründen auch immer – für erwähnenswert erachtet. Ein Link kann gesetzt werden, weil man beispielsweise das Layout der gelinkten Seite für besonders gelungen oder misslungen hält. Er kann gesetzt werden, weil man sich von dem dortigen Inhalt distanzieren will oder weil man sich auf die dort verfügbaren Links beziehen möchte und so weiter. Die Motive können also vielfältig sein. Es besteht kein Erfahrungssatz wonach ein Autor mit einem Link auf andere Web-Seiten automatisch zum Ausdruck bringt, er mache sich den Inhalt dieser Aussagen zu eigen. Das Landgericht Hamburg führte aber aus, der Beklagte habe eine ausreichende Distanzierung selbst dadurch nicht vorgenommen, da er auf die Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies sei keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung. Diese Auslegung geht sicherlich zu weit. Wenngleich im konkreten Fall alles darauf hindeutet, da der Beklagte die auf der Love-Page enthaltenen Schmähungen aus Ärger über den Kontrahenten verbreiten wollte, kann das nicht zu einer derart pauschal formulierten Urteilsbegründung führen. Ein Link als solcher ist keine Meinungsäußerung. Der Link muss außerdem von dem Betrachter erst noch angeklickt werden. Eine Verbreitung scheidet deshalb aus, weil eben noch ein anderes Individuum seinerseits aktiv werden muss. Bei Fußnoten im Text kommt man ja auch nicht zu dem Ergebnis, da sich der Autor die Meinungen der zitierten Textstellen zu eigen macht. Die Haftungsfreizeichnungsklausel müsste in einem anderen Kontext auf jeden Fall als völlig ausreichende Distanzierung gewertet werden. Wir halten es allerdings für unzweckmäßig, jedem Link eine Erklärung über das Motiv beizufügen, Das würde doch nur in standardisierte „Disdaimer“- Formeln ausarten, deren Erklärungswert fraglich wäre – ganz zu schweigen von dem Platzbedarf auf einer Web-Site. Da diese Konsequenz nicht sachgerecht ist, bedarf das Urteil einer Korrektur. Man darf gespannt sein, was die nächste Instanz bringt. Zugunsten von Herrn Best wurde zu einer Spendenaktion aufgerufen, die die Kosten der Rechtsverfolgung decken soll. Den aktuellen Kontostand sehen Sie auf der Webpage http://everyday.to/freedom/links/.
Konstantin Malakas, Rechtsanwalt in Berlin/km
Richtig Linken
Solange die Rechtslage nicht hinreichend klar ist, sollten „Haftungsfreizeichnungsklauseln“ verwendet werden, zum Beispiel: „Die auf den gelinkten Seiten wiedergegebenen Meinungsäußerungen und/oder Tatsachenbehauptungen liegen in der alleinigen Verantwortung des/der jeweiligen Autors/Autorin und spiegeln nicht die Meinung des Verfassers dieser Web-Site wider.“ Beachten Sie aber, da auch eine 1-laftungsfreizeichnungsklausel offenbar zur Zeit noch kein verlässliches Instrument darstellt. Vermeiden Sie in jedem Fall „Racheakte“ mit beleidigenden und ehrverletzenden Äußerungen.