08
2000

Rechtticker

Provider aufgepasst

Ein Internet-Service-Provider kann den Haftungsausschluss gemäß § 5 III TDG nicht für sich geltend machen, wenn einer seiner Kunden einen Domainnamen registriert hat, der die Markenrechte Dritter verletzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kunde nicht erreichbar ist. Der ISP habe es in diesem Fall zu unterlassen, die Internetadresse für Dritte bereit zu halten (LG Bremen, 13.1.2000, Az. 12 0 453/99).

Auktionen

Die Ankündigung von Auktionen im Internet führt den Verkehr nicht gemäß § 3 UWG in die Irre, da die beteiligten Verkehrskreise darüber informiert sind, dass Internetauktionen anders als Versteigerungen vor Ort verlaufen. Ein Wettbewerbsverstoß liegt außerdem jedenfalls dann nicht vor, wenn der Betreiber einer Internetauktion von der zuständigen Stadtverwaltung eine Auskunft erteilt bekommen hat, dass es keiner Erlaubnis nach § 34b GewO für die Internetversteigerung bedarf (LG Wiesbaden, 13.1.2000, Az. 13 0 132/99).

Telefonsex nicht sittenwidrig

Die Nutzung von Telefonverbindungen zu anstößigen oder kriminellen Zwecken begründet gegenüber dem TK-Unternehmen nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Es handelt sich bei der Zurverfügungstellung von Telefonverbindungen seitens eines TK-Unternehmens um ein rechtlich wertneutrales Hilfsgeschäft. Ob dies auch für Internet-Provider gilt, wurde bislang noch nicht endgültig entschieden (OLG Hamm, 23.11.1999, Az. 26 U 139/99).

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