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Unzumutbare Belästigung Schaden durch Spam reicht kaum für Anklage
Unverlangte E-Mails mit Werbebotschaften sind hierzulande gesetzlich verboten. Der Gang vors Gericht lohnt sich jedoch nur für InternetService-Provider und Gewerbetreibende.
Die Rechtslage zu Spam ist in Deutschland mittlerweile einheitlich. Die meisten deutschen Gerichte stufen unerwünschte Werbe-E-Mails als rechtswidrig ein sei es als Verstoß gegen Wettbewerbsrecht oder als unerlaubte Handlung gemäß § 823 Absatz 1 BGB (Verletzung des Eigentums oder sonstiger Rechte). Nur in Einzelfällen betrachteten Gerichte Spam als zulässig. Das Amtsgericht Kiel sah im Versenden unerwünschter Werbe-Mails an Privatleute keinen Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht [1]. Es liege weder eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Eigentums gemäß § 823 Absatz l BGB noch eine Verletzung des Rechts auf negative Informationsfreiheit, also das Recht, selbst zu bestimmen, welche Informationen man erhält, aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz vor.
Unlauterer Wettbewerb
Nach Auffassung der meisten deutschen Gerichte, zum Beispiel des Landgerichts Berlin [2], verstößt das unaufgeforderte Versenden von E-Mails mit kommerziellem Inhalt jedoch gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ausschlaggebend ist danach, ob die Versendung von E-Mails eine unzumutbare Belästigung für den Adressaten mit sich bringt. Niemand bestreitet heute mehr ernsthaft, dass Spam den Empfänger Zeit und Geld kostet. Spam-Verteidiger halten dem aber entgegen, dass eine Kennzeichnung von Werbe-E-Mails das Problem lösen würde. Ein Filter beim Empfänger könnte die Werbe-Mails dann an Schlüsselwörtern erkennen und löschen. Der Belästigungscharakter wird besonders augenfällig, wenn man die Folgen einer breiteren Spam-Nutzung durch Werbe-Mailer betrachtet. Massen-Spammer belasten das gesamte Rechnersystem, das an der Abwicklung von E-Mail-Diensten beteiligt ist. Beim empfangenden Host läuft zusätzlich der Mail-Spooler über. Schließlich wäre der dem Nutzer vom Host zugewiesene Plattenplatz sehr schnell überschritten, so dass andere eingehende Mails nicht mehr gespeichert werden könnten. Dem Anwender drohe der „net marketing overkill“ [3]. Daher sei nur „mail on demand“ – die so genannte „Opt-In“-Variante – wettbewerbsrechtlich zulässig [4]. Unverlangte Werbung per EMail ist nach Auffassung des LG Berlin grundsätzlich nur zulässig, wenn der Empfänger mit der Zusendung einverstanden ist. Eine Vermutung des Einverständnisses wie etwa beim Hausbriefkasten kann es dagegen nicht geben. Gegen die grundsätzlich erlaubte Briefkastenwerbung kann sich der Verbraucher mit einem Aufkleber „Bitte keine Werbung einwerfen“ wehren. Vergleichbares gibt es für E-Mail-Postfächer hingegen nicht.
Gang vors Gericht
Wer sich als Privatperson gegen Spammer wehren möchte, dem bleibt letztlich nur der Weg der Unterlassungsklage. Das Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen scheitert jedoch meist an den vergleichsweise geringen Kosten, die Spam verursacht. Auer ein paar Pfennigen für die Online-Verbindung kommt da nicht viel zusammen. Ein Schmerzensgeld in nennenswerter Höhe käme nur bei einem sehr massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in Betracht. Vor Privatleuten müssen sich Spammer daher kaum fürchten. Im Fall von Gewerbetreibenden sieht das schon anders aus. Das Landgericht Berlin wertete Spam als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und bestätigte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB gegen den Absender [5]. Nimmt sich der Empfänger einen Anwalt, dann kommt zur fälligen Abmahnung noch das Anwaltshonorar hinzu. Der Gewerbetreibende selbst hat davon allerdings nichts außer der Genugtuung, Recht bekommen zu haben. Kommt der Spammer aus dem Ausland, sieht es spätestens bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen ihn ganz mau aus. Den besten Hebel gegen Spammer auch ausländische haben die Internet-Service-Provider (ISP). Sie können Kunden, die ihren Account zur massenhaften Versendung von Werbe-E-Mails missbrauchen, wegen Vertragsverletzung kündigen und möglicherweise Schadensersatzforderungen geltend machen. Für den ISP empfiehlt sich eine entsprechende, hinreichend konkrete AGB-Klausel. Es reicht nicht, lediglich die „übermäßige Nutzung“ auszuschließen. Weiteres Argument: Der Spammer verletzt rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum des Mail-Server-Betreibers, wenn dessen Server infolge des erhöhten Mail-Aufkommens nicht mehr bestimmungsgemäß funktioniert (§ 823 Absatz 1 BGB). Überdies kann der Missbrauch des Mail-Servers einen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Server-Betreibers darstellen. Weitere zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen sind vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) und die Verletzung von Schutzgesetzen (in Verbindung mit § 823 Absatz 2 BGB), wie zum Beispiel das Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB), Computersabotage (§ 303b StGB) oder die Störung von Telekommunikationsanlagen (§ 317 StGB).
Ausblick
Bis zum 17. l. 2002 muss die E-Commerce-Richtlinie der EU vom 8.6.2000 in nationales Recht umgesetzt werden. Artikel 7 fordert von Staaten, die „nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation mittels elektronischer Post“ zulassen, sicherzustellen, dass Werbe-E-Mails beim Empfänger „klar und unzweideutig“ zu erkennen sind. Spam aus anderen EU-Ländern wird deshalb wohl weiter deutsche Mailboxen füllen. Die Richtlinie sieht außerdem vor, dass Versender von Spam-Mails in diesen Staaten regelmäßig Robinson-Listen prüfen und beachten müssen. Wie dies durchgesetzt werden soll, verrät die Richtlinie jedoch nicht. Und gegen Spam-Mails aus Drittländern wie den USA oder Asien ist ohnehin kein Kraut gewachsen,